2. 2.1 Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer Ausführungen zu mehreren Vorfällen im Vorfeld der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses Nr. XY__, die für die vorliegende Beschwerde unbeachtlich sind. Im Übrigen bringt er vor, er sei nicht über die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses informiert worden, was dazu geführt habe, dass er nicht anwesend habe sein können. Viele Maschinen und viel Material, das im Retentionsverzeichnis vermerkt sei, sei nicht mehr vorhanden. Die «Liste» habe alles aufgelistet, was bei der ersten Retention aufgenommen wurde, vor allem das, was in den Regalen gewesen sei.