An die Begründung sind insbesondere bei Laieneingaben keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Begründung muss aber zumindest erkennen lassen, weshalb und inwiefern die angefochtene Verfügung aufgehoben oder geändert werden soll. Dies bedingt, dass sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem Inhalt des Anfechtungsobjekts auseinandersetzt. Es reicht nicht aus, wenn lediglich behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei unkorrekt (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.01.2022, OG V 21 60; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., Bern 2021, S. 87 mit Hinweisen).