1. 1.3 Begehren sind in der Regel schriftlich, mit einem Antrag und einer kurzen Begründung bei der zuständigen Behörde einzureichen (Art. 64 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRPV). Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SchKG kann wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gesetzesverletzung meint Rechtsverletzung. Als solche gelten auch der Ermessensmissbrauch und die Ermessensüberschreitung (Cometta/Möckli, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., 2021, Art. 17 N. 27). An die Begründung sind insbesondere bei Laieneingaben keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.