Aus der Beschwerde erschliesst sich nicht, welche Gegenstände trotz geltend gemachter Unpfändbarkeit retiniert worden sein sollen, noch an welchen Sachen ein allfälliger Drittanspruch bestehen soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen, ohne konkret auf das angefochtene Retentionsverzeichnis und die angeblich damit einhergehenden Rechtsverletzungen oder Unangemessenheiten einzugehen. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 08. Februar 2023, OG SK 22 9 Aus den Erwägungen: