2023_OG SK 22 9. Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 und 283 Abs. 3 SchKG. Art. 64 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRPV. Beschwerde gegen Retentionsverzeichnis. Der Schuldner muss über eine bevorstehende Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses weder informiert noch anwesend sein. Ferner muss die Begründung einer Laieneingabe zumindest erkennen lassen, weshalb und inwiefern die angefochtene Verfügung aufgehoben oder geändert werden soll. Aus der Beschwerde erschliesst sich nicht, welche Gegenstände trotz geltend gemachter Unpfändbarkeit retiniert worden sein sollen, noch an welchen Sachen ein allfälliger Drittanspruch bestehen soll.