{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-02-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2023-OG-SK-22-9_2023-02-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34492", "Checksum": "fd71a30cdb11d7f3f6069de286887a94"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG SK 22 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 08.02.2023 2023_OG SK 22 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbettreibung und Konkurs. Art. 17 und 283 Abs. 3 SchKG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:54", "Checksum": "d6eb9c945b21ee8ac49d4649a366e5a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 08.02.2023 2023_OG SK 22 9\nRegeste:\nSchuldbettreibung und Konkurs. Art. 17 und 283 Abs. 3 SchKG. \n\n2.4\nGestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung trifft es zu, dass der Schuldner über eine\nbevorstehende Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses weder informiert noch anwesend sein\nmuss (BGE 146 III 303 E. 2.3.1, 93 III 20 E. 3). Eine solche Unterrichtung des Schuldners würde gerade\ndem Zweck der Retention als Sicherungsmassnahme zuwiderlaufen (BGE 93 III 20 E. 3). Diese Rüge\ndes Beschwerdeführers ist folglich unbegründet.\nMit seiner Beschwerde vom 29. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer das\nRetentionsverzeichnis (Nr. XY__) sowie eine Rechnung vom 20. September 2022 an die\nBeschwerdegegnerin, die bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs war. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer für das\nvorliegende Verfahren aus dieser ableiten will. Im Übrigen reicht er – wie die Beschwerdegegnerin\nkorrekt festhält – keine weiteren Unterlagen ein, die seine Behauptungen stützen würden. So\nerschliesst sich der Aufsichtsbehörde weder, welche Gegenstände trotz geltend gemachter\nUnpfändbarkeit retiniert worden sein sollen, noch an welchen Sachen ein allfälliger Drittanspruch\nbestehen soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen, ohne konkret\nauf das angefochtene Retentionsverzeichnis und die angeblich damit einhergehenden\nRechtsverletzungen oder Unangemessenheiten einzugehen. Auch hinsichtlich dieser Rügen erweist\nsich die Beschwerde deshalb als unbegründet.\n\n2.5\nDie Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.\n"}