{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-02-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2023-OG-SK-22-9_2023-02-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34492", "Checksum": "fd71a30cdb11d7f3f6069de286887a94"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG SK 22 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 08.02.2023 2023_OG SK 22 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbettreibung und Konkurs. Art. 17 und 283 Abs. 3 SchKG. 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Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf\nallgemeine Ausführungen, ohne konkret auf das angefochtene Retentionsverzeichnis und die\nangeblich damit einhergehenden Rechtsverletzungen oder Unangemessenheiten einzugehen.\nAbweisung der Beschwerde.\n\nObergericht, 08. Februar 2023, OG SK 22 9\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.\n1.3\nBegehren sind in der Regel schriftlich, mit einem Antrag und einer kurzen Begründung bei der\nzuständigen Behörde einzureichen (Art. 64 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRPV). Gestützt auf Art. 17 Abs. 1\nSchKG kann wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nGesetzesverletzung meint Rechtsverletzung. Als solche gelten auch der Ermessensmissbrauch und\ndie Ermessensüberschreitung (Cometta/Möckli, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., 2021, Art. 17 N. 27). An die Begründung sind insbesondere\nbei Laieneingaben keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Begründung muss aber zumindest\nerkennen lassen, weshalb und inwiefern die angefochtene Verfügung aufgehoben oder geändert\nwerden soll. Dies bedingt, dass sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem Inhalt des\nAnfechtungsobjekts auseinandersetzt. Es reicht nicht aus, wenn lediglich behauptet wird, der\nangefochtene Entscheid sei unkorrekt (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.01.2022, OG V\n21 60; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., Bern 2021, S. 87 mit Hinweisen).\n\n2.\n2.1\nMit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer Ausführungen zu mehreren Vorfällen im Vorfeld\nder Aufnahme des Retentionsverzeichnisses Nr. XY__, die für die vorliegende Beschwerde\nunbeachtlich sind. Im Übrigen bringt er vor, er sei nicht über die Aufnahme des\nRetentionsverzeichnisses informiert worden, was dazu geführt habe, dass er nicht anwesend habe\nsein können. Viele Maschinen und viel Material, das im Retentionsverzeichnis vermerkt sei, sei nicht\nmehr vorhanden. Die «Liste» habe alles aufgelistet, was bei der ersten Retention aufgenommen\nwurde, vor allem das, was in den Regalen gewesen sei. Es sei alles markiert worden, was für sein und\ndas Überleben seiner Familie notwendig sei. Insbesondere handle es sich um Werkzeuge, Maschinen,\nMöbel, Spielzeuge der Kinder, Geschenke sowie Weihnachtsschmuck. Auch Kundenmaterial,\nLeihmaschinen und Fahrzeuge seien ins Retentionsverzeichnis aufgenommen worden. Schliesslich\nhält der Beschwerdeführer fest, was für den Schuldner und seine Familie zum Leben notwendig sei,\ndürfe nicht gepfändet werden. So dürfen Gegenstände wie zum Beispiel Hausgeräte, Möbel usw.\nnicht gepfändet werden, wenn diese unentbehrlich seien (act. 2.1).\n\n2.2\nDie Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung\nweder eine Notifikation des Schuldners noch seine Anwesenheit beim Vollzug nötig seien. Ferner\nbestreitet sie mit Nichtwissen, dass Sachen Dritter sowie Kompetenzstücke retiniert worden seien.\nDer Beschwerdeführer lege keinerlei Urkunden ins Recht, die seine Behauptungen und\nAnschuldigungen auch nur im Ansatz stützen würden (act. 3.1 Ziff. 4.2 f.).\n2.3\nDie Vorinstanz führt insbesondere aus, der Schuldner könne gemäss Praxis die Einrede der\nUnpfändbarkeit der retinierten Gegenstände nur mittels Rechtsvorschlags erheben, wenn das\nordentliche Retentionsrecht durch den Gläubiger auf dem Wege der Faustpfandbetreibung gemäss\nArt. 895 ff. ZGB ausgeübt werde. Die materiellrechtliche Frage, ob die Ausübung des\nRetentionsrechts an gemäss Art. 92 SchKG unpfändbaren Vermögenswerten im konkreten Fall\nunzulässig sei, sei vom Gericht und nicht vom Betreibungsamt zu beantworten. Allfällige\nKompetenzgegenstände müssten im Rahmen einer gewinnbringenden und konkurrenzfähigen\nTätigkeit gebraucht werden, was bedeute, dass die Verwendungskosten, für die im Rahmen des\nschuldnerischen Betriebes eingesetzten Hilfsmittel in einem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag\nstehen müssten (allgemeine Wirtschaftlichkeit). Die Unpfändbarkeit falle weg, wenn sich die\nselbstständige Berufsausübung dauernd als unwirtschaftlich erweise. Eine allgemeine\nWirtschaftlichkeit der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers sei gegenüber der Vorinstanz\nnicht nachgewiesen worden. Schliesslich sei über einen allfälligen Drittanspruch an gepfändeten\nbeziehungsweise retinierten Gegenständen im Widerspruchsverfahren zu entscheiden. Bei der\nVorinstanz sei bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Stellungnahme noch kein Drittanspruch an den\nretinierten Gegenständen schriftlich geltend gemacht worden (act. 4.1).\n\n"}