- vorliegend, wie erwähnt, die Einstellung des Konkursverfahrens rechtskräftig ist, die Beschwerde keinen praktischen Verfahrenszweck mehr verfolgen kann, damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Entscheid dahingefallen, Gegenstandslosigkeit eingetreten ist, die Beschwerde am Geschäftsprotokoll abzuschreiben ist;