Flavio Cometta, in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 7 zu Art. 17); - wo ein praktisches Interesse besteht, der Beschwerdeweg auch dann offen ist, wenn die angefochtene Verfügung weder rückgängig gemacht noch berichtigt werden kann, dies der Fall ist, wenn der Beschwerdeführer der Wiederholung einer zeitlich begrenzten Anordnung ausgesetzt bleibt und diese ihre Gültigkeit in der Regel vor Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht verliert (BGE 105 III 101);