Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - die Beschwerde nach Art. 17 SchKG einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen muss, das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang sein muss, die Belastung gegenwärtig und die beanstandete Handlung widerrufbar beziehungsweise die Unterlassung nachholbar sein muss, es darum geht, eine verfahrensrechtliche Korrektur zu erwirken, darum ein Zurückkommen auf die Sache überhaupt noch möglich sein muss, dies voraussetzt, dass das Verfahren noch im Gang ist, auf diese Weise die Beschwerde der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsrechts dient (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl.