Dies ist Fall, wenn der Beschwerdeführer der Wiederholung einer zeitlich begrenzten Anordnung ausgesetzt bleibt und diese ihre Gültigkeit in der Regel vor Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht verliert. Vorliegend kann die Beschwerde infolge der rechtskräftigen Einstellung des Konkursverfahrens keinen praktischen Verfahrenszweck mehr verfolgen. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Entscheid dahingefallen. Abschreibung der Beschwerde am Geschäftsprotokoll infolge Gegenstandslosigkeit. Obergericht, 21. August 2019, OG SK 19 1 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht ein, BGE 5A_659/2019 vom 25.09.2019)