Darum muss ein Zurückkommen auf die Sache überhaupt noch möglich sein. Dies setzt voraus, dass das Verfahren noch im Gang ist. Auf diese Weise dient die Beschwerde der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsrechts. Wo ein praktisches Interesse besteht, ist der Beschwerdeweg auch dann offen, wenn die angefochtene Verfügung weder rückgängig gemacht noch berichtigt werden kann. Dies ist Fall, wenn der Beschwerdeführer der Wiederholung einer zeitlich begrenzten Anordnung ausgesetzt bleibt und diese ihre Gültigkeit in der Regel vor Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht verliert.