Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG. In Rechtskraft erwachsene richterlich angeordnete Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Spätere Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG wegen Gesetzesverletzung, Rechtverweigerung und Rechtsverzögerung. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Das Zwangsvollstreckungsverfahren muss noch im Gang sein. Die Belastung muss gegenwärtig und die beanstandete Handlung widerrufbar beziehungsweise die Unterlassung nachholbar sein. Es geht darum, eine verfahrensrechtliche Korrektur zu erwirken. Darum muss ein Zurückkommen auf die Sache überhaupt noch möglich sein.