{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-08-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2019-OG-SK-19-1_2019-08-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19051", "Checksum": "1b310da0814d02e5361b35503229ae53"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG SK 19 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 21.08.2019 2019_OG SK 19 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:11", "Checksum": "a14e9cf3de9505254fa78b97824efafa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 21.08.2019 2019_OG SK 19 1\nRegeste:\nSchuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG. \n\nSchuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG. In Rechtskraft\nerwachsene richterlich angeordnete Einstellung des Konkursverfahrens\nmangels Aktiven. Spätere Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG wegen\nGesetzesverletzung, Rechtverweigerung und Rechtsverzögerung. Die\nBeschwerde nach Art. 17 SchKG muss einen praktischen Verfahrenszweck\nverfolgen. Das Zwangsvollstreckungsverfahren muss noch im Gang sein. Die\nBelastung muss gegenwärtig und die beanstandete Handlung widerrufbar\nbeziehungsweise die Unterlassung nachholbar sein. Es geht darum, eine\nverfahrensrechtliche Korrektur zu erwirken. Darum muss ein Zurückkommen\nauf die Sache überhaupt noch möglich sein. Dies setzt voraus, dass das\nVerfahren noch im Gang ist. Auf diese Weise dient die Beschwerde der\neinheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsrechts. Wo ein\npraktisches Interesse besteht, ist der Beschwerdeweg auch dann offen, wenn\ndie angefochtene Verfügung weder rückgängig gemacht noch berichtigt\nwerden kann. Dies ist Fall, wenn der Beschwerdeführer der Wiederholung einer\nzeitlich begrenzten Anordnung ausgesetzt bleibt und diese ihre Gültigkeit in\nder Regel vor Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht verliert.\nVorliegend kann die Beschwerde infolge der rechtskräftigen Einstellung des\nKonkursverfahrens keinen praktischen Verfahrenszweck mehr verfolgen. Damit\nist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Entscheid\ndahingefallen. Abschreibung der Beschwerde am Geschäftsprotokoll infolge\nGegenstandslosigkeit.\n\nObergericht, 21. August 2019, OG SK 19 1\n(Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht ein,\nBGE 5A_659/2019 vom 25.09.2019)\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- die Beschwerde nach Art. 17 SchKG einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen\nmuss, das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang sein muss, die Belastung\ngegenwärtig und die beanstandete Handlung widerrufbar beziehungsweise die Unterlassung\nnachholbar sein muss, es darum geht, eine verfahrensrechtliche Korrektur zu erwirken,\ndarum ein Zurückkommen auf die Sache überhaupt noch möglich sein muss, dies\nvoraussetzt, dass das Verfahren noch im Gang ist, auf diese Weise die Beschwerde der\neinheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsrechts dient (Amonn/Walther,\nGrundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 6 Rn. 2; Flavio\nCometta, in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 7 zu Art. 17);\n\n- wo ein praktisches Interesse besteht, der Beschwerdeweg auch dann offen ist, wenn\ndie angefochtene Verfügung weder rückgängig gemacht noch berichtigt werden kann, dies\nder Fall ist, wenn der Beschwerdeführer der Wiederholung einer zeitlich begrenzten\nAnordnung ausgesetzt bleibt und diese ihre Gültigkeit in der Regel vor Einreichung einer\nBeschwerde beim Bundesgericht verliert (BGE 105 III 101);\n\n- vorliegend, wie erwähnt, die Einstellung des Konkursverfahrens rechtskräftig ist, die\nBeschwerde keinen praktischen Verfahrenszweck mehr verfolgen kann, damit das\nRechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Entscheid dahingefallen,\nGegenstandslosigkeit eingetreten ist, die Beschwerde am Geschäftsprotokoll abzuschreiben\nist;\n"}