7. Gemäss Art. 756 Abs. 1 OR sind neben der Gesellschaft auch einzelne Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht dabei auf Leistung an die Gesellschaft. 8. Folglich steht der lepco AG und somit auch ihrem Vertreter, André Faude, die Berechtigung zu, den der Beschwerdegegnerin verursachten behaupteten Schaden einzuklagen und dazu auch eine Betreibung einzuleiten.