Aus den Erwägungen: 5. Der Beschwerdeführer rügt die Gesetzesverletzung. So sei das Betreibungsbegehren von einer Person ohne Vertretungsmacht unterzeichnet worden. André Faude komme gemäss Handelsregisterauszug betreffend Hartmetall Estech AG lediglich Kollektivunterschrift zu zweien zu. Eine Ermächtigung der Hartmetall Estech AG an die lepco AG oder an André Faude zur Einleitung des Betreibungsbegehrens habe zudem nicht vorgelegen. 6. Indessen ist die lepco AG, Leuggern, wie bereits erwähnt, Aktionärin der Beschwerdegegnerin. André Faude ist Mitglied des Verwaltungsrates der lepco AG und zur Einzelunterschrift berechtigt.