{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-04-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2018-OG-SK-18-1_2018-04-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/21094", "Checksum": "4ffc19fecc3607cd48311878259cf760"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG SK 18 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 27.04.2018 2018_OG SK 18 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 756 Abs. 1 OR. Art. 17 Abs. 1 SchKG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:57", "Checksum": "e110bb18d01371e252fe4ff7ceb7d926", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 27.04.2018 2018_OG SK 18 1\nRegeste:\nSchuldbetreibung und Konkurs. Art. 756 Abs. 1 OR. Art. 17 Abs. 1 SchKG. \n\nSchuldbetreibung und Konkurs. Art. 756 Abs. 1 OR. Art. 17 Abs. 1 SchKG.\nBetreibung für eine Forderung aus Haftung als Verwaltungsratsmitglied.\nBeschwerde gegen den Zahlungsbefehl wegen Gesetzesverletzung, da das\nBetreibungsbegehren von einer Person ohne Vertretungsmacht unterzeichnet\nworden sei. Gemäss Art. 756 Abs. 1 OR sind neben der Gesellschaft auch\neinzelne Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden\neinzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht dabei auf Leistung an die\nGesellschaft. Bei der rechtsgültig vertretenen Gesellschaft handelt es sich um\neine Aktionärin der betriebenen Gesellschaft. Abweisung der Beschwerde.\n\nObergericht, 27. April 2018, OG SK 18 1\n\nAus den Erwägungen:\n\n5. Der Beschwerdeführer rügt die Gesetzesverletzung. So sei das\nBetreibungsbegehren von einer Person ohne Vertretungsmacht unterzeichnet worden. André\nFaude komme gemäss Handelsregisterauszug betreffend Hartmetall Estech AG lediglich\nKollektivunterschrift zu zweien zu. Eine Ermächtigung der Hartmetall Estech AG an die lepco\nAG oder an André Faude zur Einleitung des Betreibungsbegehrens habe zudem nicht\nvorgelegen.\n\n6. Indessen ist die lepco AG, Leuggern, wie bereits erwähnt, Aktionärin der\nBeschwerdegegnerin. André Faude ist Mitglied des Verwaltungsrates der lepco AG und zur\nEinzelunterschrift berechtigt.\n\n7. Gemäss Art. 756 Abs. 1 OR sind neben der Gesellschaft auch einzelne Aktionäre\nberechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des\nAktionärs geht dabei auf Leistung an die Gesellschaft.\n\n8. Folglich steht der lepco AG und somit auch ihrem Vertreter, André Faude, die\nBerechtigung zu, den der Beschwerdegegnerin verursachten behaupteten Schaden\neinzuklagen und dazu auch eine Betreibung einzuleiten.\n"}