- damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Entscheid dahingefallen, Gegenstandslosigkeit eingetreten ist (Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 VRPV), die Beschwerde am Geschäftsprotokoll abzuschreiben ist;