- der Ausschluss des Einsichtsrechts im Ergebnis einer Löschung gleichkommt, obwohl keine eigentliche Löschung, wie beispielsweise Streichen des Eintrags und/oder Hinschreiben des Wortes ″gelöscht″ geschieht, dadurch den Betreibungsämtern Mehraufwand erspart werden soll (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 08.05.1991, BBl 1991 III 31 ff. Ziff. 201.14), vorliegend die Löschung im Sinne des SchKG stattgefunden hat;