- der Beschwerdeführer sinngemäss die Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens und damit des Eintrages im Betreibungsregister geltend macht; - die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann (Dieth/Wohl, a.a.O., N. 24 zu Art. 17 SchKG); - die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 20. Januar 2017 beantragt, die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen mit der Begründung des Rückzugs der Betreibung durch die Gläubigerin am 18. Januar 2017;