, Basel 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG), der zu löschende Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt im Betreibungsregister eingetragen wurde, die Ausstellung des Zahlungsbefehls sowie dessen Eintragung im Betreibungsregister dem Fortgang der Betreibung dient, die Ausstellung des Zahlungsbefehls sowie dessen Eintragung im Betreibungsregister eine Verfügung darstellt; - der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und in seinem rechtlich geschützten Interesse verletzt ist, seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Dieth/Wohl, a.a.O. N. 9 zu Art. 17 SchKG);