- für den Beschwerdeweg gemäss Art. 17 SchKG ein zulässiger Anfechtungsgegenstand, eine Verfügung, vorliegen muss, eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG jede auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens gerichtete amtliche Handlung eines ordentlichen oder ausserordentlichen Betreibungs- beziehungsweise Konkursorgans oder ihrer Hilfspersonen ist (Dieth/Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N. 2 ff.