- mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG); - Aufsichtsbehörde die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes ist (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG/SchKG], RB 9.2421), die Zuständigkeit der vorliegend entscheidenden Behörde gegeben ist;