Die Betreibungsämter dürfen aber Dritten von einer zurückgezogenen Betreibung keine Kenntnis mehr geben. Der Ausschluss des Einsichtsrechts kommt im Ergebnis einer Löschung gleich, obwohl keine eigentliche Löschung geschieht. Dahinfall des Rechtsschutzinteresses. Abschreibung der Beschwerde. Obergericht, 2. Februar 2017, OG SK 17 1 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - der Beschwerdeführer sinngemäss die Löschung der ungerechtfertigten Betreibung Nr. 21503087 im Betreibungsregister beziehungsweise Nichtigerklärung der Betreibung, gegen die er fristgemäss am 14. Oktober 2015 Rechtsvorschlag erhoben hat, verlangt;