Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 8a Abs. 3 lit. c, Art. 17 SchKG. Die Ausstellung des Zahlungsbefehls sowie dessen Eintragung im Betreibungsregister stellt eine Verfügung dar, die mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG angefochten werden kann. Die Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens und damit des Eintrages im Betreibungsregister kann jederzeit geltend gemacht werden. Der Rückzug der Betreibung bewirkt keine eigentliche Löschung des Eintrags im Betreibungsregister. Die Betreibungsämter dürfen aber Dritten von einer zurückgezogenen Betreibung keine Kenntnis mehr geben.