{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-02-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2017-OG-SK-17-1_2017-02-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9225", "Checksum": "1add6a761ad0f4f1ab02766daefa43ae"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG SK 17 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 02.02.2017 2017_OG SK 17 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 8a Abs. 3 lit. c, Art. 17 SchKG. 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Der Ausschluss des Einsichtsrechts kommt im\nErgebnis einer Löschung gleich, obwohl keine eigentliche Löschung\ngeschieht. Dahinfall des Rechtsschutzinteresses. Abschreibung der\nBeschwerde.\n\nObergericht, 2. Februar 2017, OG SK 17 1\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- der Beschwerdeführer sinngemäss die Löschung der ungerechtfertigten Betreibung\nNr. 21503087 im Betreibungsregister beziehungsweise Nichtigerklärung der Betreibung,\ngegen die er fristgemäss am 14. Oktober 2015 Rechtsvorschlag erhoben hat, verlangt;\n\n- mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage\nvorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der\nAufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt\nwerden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG);\n\n- Aufsichtsbehörde die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes\nist (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung\nund Konkurs [EG/SchKG], RB 9.2421), die Zuständigkeit der vorliegend entscheidenden\nBehörde gegeben ist;\n\n- das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG und\nsinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet (Art.\n12 Abs. 4 EG/SchKG);\n\n- für den Beschwerdeweg gemäss Art. 17 SchKG ein zulässiger\nAnfechtungsgegenstand, eine Verfügung, vorliegen muss, eine Verfügung im Sinne von Art.\n17 SchKG jede auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens gerichtete amtliche\nHandlung eines ordentlichen oder ausserordentlichen Betreibungs- beziehungsweise\nKonkursorgans oder ihrer Hilfspersonen ist (Dieth/Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.],\nKurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG), der zu löschende\nZahlungsbefehl vom Betreibungsamt im Betreibungsregister eingetragen wurde, die\nAusstellung des Zahlungsbefehls sowie dessen Eintragung im Betreibungsregister dem\nFortgang der Betreibung dient, die Ausstellung des Zahlungsbefehls sowie dessen\nEintragung im Betreibungsregister eine Verfügung darstellt;\n\n- der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und in seinem\nrechtlich geschützten Interesse verletzt ist, seine Beschwerdelegitimation gegeben ist\n(Dieth/Wohl, a.a.O. N. 9 zu Art. 17 SchKG);\n\n- der Beschwerdeführer sinngemäss die Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens und\ndamit des Eintrages im Betreibungsregister geltend macht;\n- die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann (Dieth/Wohl, a.a.O., N. 24 zu\nArt. 17 SchKG);\n\n- die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 20. Januar 2017 beantragt, die Beschwerde\ninfolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen mit der Begründung des Rückzugs der Betreibung\ndurch die Gläubigerin am 18. Januar 2017;\n\n- der Rückzug der Betreibung keine eigentliche Löschung des Eintrags im\nBetreibungsregister bewirkt, die Betreibungsämter aber Dritten von einer zurückgezogenen\nBetreibung keine Kenntnis mehr geben dürfen (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG);\n\n- der Ausschluss des Einsichtsrechts im Ergebnis einer Löschung gleichkommt, obwohl\nkeine eigentliche Löschung, wie beispielsweise Streichen des Eintrags und/oder\nHinschreiben des Wortes ″gelöscht″ geschieht, dadurch den Betreibungsämtern\nMehraufwand erspart werden soll (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über\nSchuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 08.05.1991, BBl 1991 III 31 ff. Ziff. 201.14),\nvorliegend die Löschung im Sinne des SchKG stattgefunden hat;\n\n- damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Entscheid\ndahingefallen, Gegenstandslosigkeit eingetreten ist (Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 12 Abs. 4\nEG/SchKG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 VRPV), die Beschwerde am Geschäftsprotokoll\nabzuschreiben ist;\n"}