angeht, wie die Pfandbestellung im Belieben der Beteiligten steht, diese auch frei vereinbaren können, in welchem Verhältnis die Pfandhaftung zur Haftung des Gesamtvermögens des Schuldners stehen soll (BGE 84 III 69); - wenn das Pfand einem Dritten gehört, der Gläubiger mit diesem bei der Pfandbestellung oder auch später mit oder ohne Zustimmung des Schuldners vereinbaren kann, dass das Pfand bloss subsidiär (nach dem Vermögen des Schuldners) haften soll (BGE a.a.O.);