- vorliegend entscheidwesentlich ist, dass das beneficium excussionis realis, das dem Schuldner einer pfandgesicherten Forderung damit gewährt wird, jedoch nicht etwa im öffentlichen Interesse oder zur Wahrung der Interessen von am Schuld- und Pfandverhältnis nicht beteiligten Dritten geschaffen worden ist, ob der Gläubiger sich in erster Linie an das Pfand halten muss oder das Recht oder gar die Pflicht hat, vor der Pfandsicherheit die allgemeine Haftung des Schuldnervermögens in Anspruch zu nehmen, vielmehr eine Frage ist, die nur den Gläubiger, den Schuldner und einen allfälligen Dritteigentümer des Pfandes