- es sich beim gesetzlichen Pfandrecht zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern gemäss Art. 147 Abs. 1 StG um eine typische Drittpfandbestellung handelt, da die Pfandsache in der Regel im Zeitpunkt der Einrede gestützt auf Art. 41 Abs. 1bis SchKG nicht mehr dem steuerpflichtigen Veräusserer, sondern einem Dritten, dem neuen Eigentümer des Grundstückes, gehört;