im Regelfall deshalb zugemutet werden darf, sich zunächst an das Pfand zu halten (Domenico Acocella, a.a.O., Art. 41 N. 18 mit Hinweisen); - das beneficium excussionis realis jedoch auch ausgeschlossen sein kann, beispielsweise wenn der Gläubiger nachweist, dass ihm das Pfand als bloss subsidiäre Sicherheit bestellt worden ist, was vor allem bei Drittpfändern vorkommt, hier es nahe liegt, dass nur eine subsidiäre Haftung vereinbart wird, an den Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung im Übrigen keine strengen Anforderungen zu stellen sind (Domenico Acocella, a.a.O., Art. 41 N. 23 mit Hinweisen);