- der Zahlungsbefehl am 1. Juli 2015 versandt wurde, die Beschwerde am 9. Juli 2015 der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ff. ZPO), die 10-tägige Frist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) damit eingehalten ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO); - die Zuständigkeit der vorliegend entscheidenden Aufsichtsbehörde gegeben (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 EG/SchKG), die Zuständigkeit denn auch unbestritten geblieben ist;