- wenn für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet wird, der Schuldner gestützt auf Art. 41 Abs. 1 bis SchKG mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG verlangen kann, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme; - die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt und ab Zustellung des Zahlungsbefehls und nicht etwa ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Pfandbestellung abläuft (Domenico Acocella, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, Art. 41 N. 46 mit Hinweisen);