- Ausgangspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine Grundstückgewinnsteuerforderung des Beschwerdegegners bildet, gemäss Art. 147 Abs. 1 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG; RB 3.2211) zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern dem Kanton an den betreffenden Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht nach Art. 836 ZGB zusteht, das gesetzliche Pfandrecht mit der steuerbegründenden Veräusserung ohne Eintrag im Grundbuch entsteht (Art. 147 Abs. 2 Satz 1 StG);