Beim gesetzlichen Pfandrecht zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern handelt es sich um eine typische Drittpfandbestellung. In concreto: Infolge Bestehens eines Drittpfandverhältnisses und weil das gesetzliche Pfandrecht bloss subsidiär für die Steuerforderung haftet, kann sich der Beschwerdeführer (Schuldner) nicht auf Art. 41 Abs. 1bis SchKG berufen. Obergericht, 21. Oktober 2015, OG SK 15 1 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass