Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 41 Abs. 1bis SchKG. Mit der Beschwerde gegen einen Zahlungsbefehl kann der Schuldner für eine pfandgesicherte Forderung verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme (beneficium excussionis realis). Das beneficium excussionis realis kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn der Gläubiger nachweist, dass ihm das Pfand als bloss subsidiäre Sicherheit bestellt worden ist, was vor allem bei Drittpfändern vorkommt. An den Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Beim gesetzlichen Pfandrecht zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern handelt es sich um eine typische Drittpfandbestellung.