{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-10-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2015-OG-SK-15-1_2015-10-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8571", "Checksum": "9e7664d1a18cc0ee9a192c9188c138ac"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SK 15 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 21.10.2015 2015_OG SK 15 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 41 Abs. 1bis SchKG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:06", "Checksum": "cbab22587f5daa3773f20a797bda0f51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 21.10.2015 2015_OG SK 15 1\nRegeste:\nSchuldbetreibung und Konkurs. Art. 41 Abs. 1bis SchKG. \n\n - es denn auch kaum den verfassungsmässigen Grundsätzen entsprechen würde,\nwenn der Staat das Pfandrecht beanspruchen würde, ohne zuvor alles Zumutbare\nunternommen zu haben, um die Steuerforderung einzutreiben, dabei an die Grundsätze der\nGesetzesmässigkeit, der Verhältnismässigkeit sowie der Eigentumsgarantie zu denken ist;\n\n- auch wenn vorliegend das kantonale Recht zur Sicherstellung der\nGrundstückgewinnsteuer nicht ausdrücklich festhält, dass das gesetzliche Pfandrecht bloss\nsubsidiär ist, dies aus Sinn und Zweck der steuerrechtlichen Bestimmung abgeleitet werden\nkann, da gemäss Art. 131 StG Schuldner der Grundstückgewinnsteuern ausdrücklich die\nveräussernde Person ist, es rechtsmissbräuchlich wäre, wenn der Schuldner gestützt auf Art.\n41 Abs. 1bis SchKG die Steuerforderung einseitig von sich abwenden könnte um einen\nDritten für seine Schulden haften zu lassen;\n\n- demnach vorliegend infolge Bestehens eines Drittpfandverhältnisses und weil das\ngesetzliche Pfandrecht bloss subsidiär für die Steuerforderung haftet, der Beschwerdeführer\nsich nicht auf Art. 41 Abs. 1bis SchKG berufen kann;\n\n- Gesagtes erhellt, dass die vorliegende betreibungsrechtliche Beschwerde\nabzuweisen ist;\n"}