{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-10-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2015-OG-SK-15-1_2015-10-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8571", "Checksum": "9e7664d1a18cc0ee9a192c9188c138ac"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SK 15 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 21.10.2015 2015_OG SK 15 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 41 Abs. 1bis SchKG. 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Beim gesetzlichen Pfandrecht\nzur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern handelt es sich um eine\ntypische Drittpfandbestellung. In concreto: Infolge Bestehens eines\nDrittpfandverhältnisses und weil das gesetzliche Pfandrecht bloss subsidiär\nfür die Steuerforderung haftet, kann sich der Beschwerdeführer (Schuldner)\nnicht auf Art. 41 Abs. 1bis SchKG berufen.\n\nObergericht, 21. Oktober 2015, OG SK 15 1\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- Ausgangspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine\nGrundstückgewinnsteuerforderung des Beschwerdegegners bildet, gemäss Art. 147 Abs. 1\nGesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG; RB 3.2211) zur Sicherstellung der\nGrundstückgewinnsteuern dem Kanton an den betreffenden Grundstücken ein gesetzliches\nPfandrecht nach Art. 836 ZGB zusteht, das gesetzliche Pfandrecht mit der\nsteuerbegründenden Veräusserung ohne Eintrag im Grundbuch entsteht (Art. 147 Abs. 2\nSatz 1 StG);\n\n- wenn für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs\neingeleitet wird, der Schuldner gestützt auf Art. 41 Abs. 1 bis SchKG mit Beschwerde gemäss\nArt. 17 SchKG verlangen kann, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme;\n\n- die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt und ab Zustellung des Zahlungsbefehls und\nnicht etwa ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Pfandbestellung abläuft\n(Domenico Acocella, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs I, 2. Aufl., 2010, Art. 41 N. 46 mit Hinweisen);\n\n- der Zahlungsbefehl am 1. Juli 2015 versandt wurde, die Beschwerde am 9. Juli\n2015 der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ff. ZPO),\ndie 10-tägige Frist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) damit eingehalten ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO);\n\n- die Zuständigkeit der vorliegend entscheidenden Aufsichtsbehörde gegeben (Art. 12\nAbs. 1 und Abs. 2 EG/SchKG), die Zuständigkeit denn auch unbestritten geblieben ist;\n\n- das beneficium excussionis realis gemäss Art. 41 Abs. 1 bis SchKG durch die\nÜberlegung gerechtfertigt wird, dass der Schuldner die verpfändeten\nVermögensgegenstände nicht frei verwerten kann, um sich die Mittel zur Zahlung seiner\nSchuld zu verschaffen, er folglich bei der Durchführung der ordentlichen Betreibung unter\nUmständen die Pfändung und Verwertung anderer Gegenstände oder gar den Konkurs über\nsich ergehen lassen müsste, selbst wenn die Schuld mit Hilfe des Pfandes hätte gedeckt\nwerden können, hinzu kommt, dass der Gläubiger das Pfand gerade zu dem Zwecke\nerhalten hat, dass er sich beim Verzuge des Schuldners daraus bezahlt machen kann, ihm\nim Regelfall deshalb zugemutet werden darf, sich zunächst an das Pfand zu halten\n(Domenico Acocella, a.a.O., Art. 41 N. 18 mit Hinweisen);\n- das beneficium excussionis realis jedoch auch ausgeschlossen sein kann,\nbeispielsweise wenn der Gläubiger nachweist, dass ihm das Pfand als bloss subsidiäre\nSicherheit bestellt worden ist, was vor allem bei Drittpfändern vorkommt, hier es nahe liegt,\ndass nur eine subsidiäre Haftung vereinbart wird, an den Nachweis einer entsprechenden\nVereinbarung im Übrigen keine strengen Anforderungen zu stellen sind (Domenico Acocella,\na.a.O., Art. 41 N. 23 mit Hinweisen);\n\n- es sich beim gesetzlichen Pfandrecht zur Sicherstellung der\nGrundstückgewinnsteuern gemäss Art. 147 Abs. 1 StG um eine typische\nDrittpfandbestellung handelt, da die Pfandsache in der Regel im Zeitpunkt der Einrede\ngestützt auf Art. 41 Abs. 1bis SchKG nicht mehr dem steuerpflichtigen Veräusserer, sondern\neinem Dritten, dem neuen Eigentümer des Grundstückes, gehört;\n\n- vorliegend entscheidwesentlich ist, dass das beneficium excussionis realis, das dem\nSchuldner einer pfandgesicherten Forderung damit gewährt wird, jedoch nicht etwa im\nöffentlichen Interesse oder zur Wahrung der Interessen von am Schuld- und Pfandverhältnis\nnicht beteiligten Dritten geschaffen worden ist, ob der Gläubiger sich in erster Linie an das\nPfand halten muss oder das Recht oder gar die Pflicht hat, vor der Pfandsicherheit die\nallgemeine Haftung des Schuldnervermögens in Anspruch zu nehmen, vielmehr eine Frage\nist, die nur den Gläubiger, den Schuldner und einen allfälligen Dritteigentümer des Pfandes\nangeht, wie die Pfandbestellung im Belieben der Beteiligten steht, diese auch frei\nvereinbaren können, in welchem Verhältnis die Pfandhaftung zur Haftung des\nGesamtvermögens des Schuldners stehen soll (BGE 84 III 69);\n\n- wenn das Pfand einem Dritten gehört, der Gläubiger mit diesem bei der\nPfandbestellung oder auch später mit oder ohne Zustimmung des Schuldners vereinbaren\nkann, dass das Pfand bloss subsidiär (nach dem Vermögen des Schuldners) haften soll\n(BGE a.a.O.);\n\n- aus der Stellungnahme des Beschwerdegegners abgeleitet werden kann, dass er\ndas fragliche gesetzliche Pfandrecht als subsidiär betrachtet und gewillt ist, sich (vorerst)\nanderweitig aus dem Vermögen des Schuldners befriedigen zu lassen;\n\n"}