- ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegend bestand, da der Arbeitsauftrag darin bestand die schwer kranke Ehefrau des Auskunftgesuchstellers zu betreuen, die Beschwerdeführerin im Haushalt des Arbeitgebers arbeitete und teilweise dort lebte, die Teilhabe am Leben des Ehepaares und die gemeinsame Freizeitgestaltung ein Teil des Aufgabenbereichs war, der damalige Arbeitgeber ein hinreichendes Interesse glaubhaft gemacht und Anspruch auf einen sogenannten detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister seiner Arbeitnehmerin hatte, das Bundesgericht für das Betreibungsverfahren entschieden hat, dass im Fall, in dem Einsicht zu gewähren ist, der