- für das Einsichtsrecht ein Interesse glaubhaft gemacht werden muss, das Interesse nicht notwendigerweise finanzieller Art sein muss, der Gesuchsteller auch nicht unbedingt Gläubiger der betroffenen Person sein muss, ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information (Kreditwürdigkeit) und der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftsuchenden bestehen muss (James T. Peter in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, Basel 1998, N. 7 zu Art. 8a);