Die Teilhabe am Leben des Ehepaares und die gemeinsame Freizeitgestaltung war ein Teil des Aufgabenbereichs. Der damalige Arbeitgeber hatte ein hinreichendes Interesse glaubhaft gemacht und Anspruch auf einen sogenannten detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister seiner Arbeitnehmerin. Ist Einsicht zu gewähren, hat der Interessent grundsätzlich Anspruch darauf, alle im Betreibungsregister enthaltenen Angaben, auch die Namen der Gläubiger, die Forderungssummen und den Stand des Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen, wenn dies der Gesuchsteller verlangt. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 9. Juli 2014, OG SK 14 5 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass