Ein Auskunftsinteresse bei einem Arbeitsverhältnis rechtfertigt sich dort, wo der Arbeitgeber sich über einen Arbeitnehmer erkundigt, der eine Vertrauensposition einnimmt und eine fehlende Kreditwürdigkeit eine potenzielle Gefährdung darstellt. In casu bestand ein besonderes Vertrauensverhältnis, da der Arbeitsauftrag darin bestand, die schwerkranke Ehefrau des Auskunftgesuchstellers zu betreuen. Die Beschwerdeführerin arbeitete im Haushalt des Arbeitgebers und lebte teilweise dort. Die Teilhabe am Leben des Ehepaares und die gemeinsame Freizeitgestaltung war ein Teil des Aufgabenbereichs.