Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 8a Abs. 1 SchKG. Einsichtsrecht in das Betreibungsregister. Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information (Kreditwürdigkeit) und der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftsuchenden bestehen. Ein Auskunftsinteresse bei einem Arbeitsverhältnis rechtfertigt sich dort, wo der Arbeitgeber sich über einen Arbeitnehmer erkundigt, der eine Vertrauensposition einnimmt und eine fehlende Kreditwürdigkeit eine potenzielle Gefährdung darstellt.