{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-07-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2014-OG-SK-14-5-Schu_2014-07-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7595", "Checksum": "bfe8bc0d4763fcd181df640d2cb69b92"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG SK 14 5 Schuldbetreibung und Konkurs"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 09.07.2014 2014_OG SK 14 5 Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8a Abs. 1 SchKG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:05", "Checksum": "e2f724ee15272e0f1d39e6d8430b6748", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 09.07.2014 2014_OG SK 14 5 Schuldbetreibung und Konkurs\nRegeste:\nArt. 8a Abs. 1 SchKG. \n\nSchuldbetreibung und Konkurs. Art. 8a Abs. 1 SchKG. Einsichtsrecht in das\nBetreibungsregister. Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen der der\nAuskunft zu entnehmenden Information (Kreditwürdigkeit) und der Gefährdung\nberechtigter Interessen des Auskunftsuchenden bestehen. Ein\nAuskunftsinteresse bei einem Arbeitsverhältnis rechtfertigt sich dort, wo der\nArbeitgeber sich über einen Arbeitnehmer erkundigt, der eine\nVertrauensposition einnimmt und eine fehlende Kreditwürdigkeit eine\npotenzielle Gefährdung darstellt. In casu bestand ein besonderes\nVertrauensverhältnis, da der Arbeitsauftrag darin bestand, die schwerkranke\nEhefrau des Auskunftgesuchstellers zu betreuen. Die Beschwerdeführerin\narbeitete im Haushalt des Arbeitgebers und lebte teilweise dort. Die Teilhabe\nam Leben des Ehepaares und die gemeinsame Freizeitgestaltung war ein Teil\ndes Aufgabenbereichs. Der damalige Arbeitgeber hatte ein hinreichendes\nInteresse glaubhaft gemacht und Anspruch auf einen sogenannten detaillierten\nAuszug aus dem Betreibungsregister seiner Arbeitnehmerin. Ist Einsicht zu\ngewähren, hat der Interessent grundsätzlich Anspruch darauf, alle im\nBetreibungsregister enthaltenen Angaben, auch die Namen der Gläubiger, die\nForderungssummen und den Stand des Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen,\nwenn dies der Gesuchsteller verlangt. Abweisung der Beschwerde.\n\nObergericht, 9. Juli 2014, OG SK 14 5\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die\nProtokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge\ndaraus geben lassen kann;\n\n- für das Einsichtsrecht ein Interesse glaubhaft gemacht werden muss, das Interesse\nnicht notwendigerweise finanzieller Art sein muss, der Gesuchsteller auch nicht unbedingt\nGläubiger der betroffenen Person sein muss, ein direkter Zusammenhang zwischen der der\nAuskunft zu entnehmenden Information (Kreditwürdigkeit) und der Gefährdung berechtigter\nInteressen des Auskunftsuchenden bestehen muss (James T. Peter in Kommentar zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, Basel 1998, N. 7 zu Art. 8a);\n\n- ein Auskunftsinteresse bei einem Arbeitsverhältnis sich dort rechtfertigt, wo der\nArbeitgeber sich über einen Arbeitnehmer erkundigt, der eine Vertrauensposition einnimmt\nund daher eine fehlende Kreditwürdigkeit eine potenzielle Gefährdung darstellt (James T.\nPeter, a.a.O.);\n\n- ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegend bestand, da der Arbeitsauftrag\ndarin bestand die schwer kranke Ehefrau des Auskunftgesuchstellers zu betreuen, die\nBeschwerdeführerin im Haushalt des Arbeitgebers arbeitete und teilweise dort lebte, die\nTeilhabe am Leben des Ehepaares und die gemeinsame Freizeitgestaltung ein Teil des\nAufgabenbereichs war, der damalige Arbeitgeber ein hinreichendes Interesse glaubhaft\ngemacht und Anspruch auf einen sogenannten detaillierten Auszug aus dem\nBetreibungsregister seiner Arbeitnehmerin hatte, das Bundesgericht für das\nBetreibungsverfahren entschieden hat, dass im Fall, in dem Einsicht zu gewähren ist, der\nInteressent grundsätzlich Anspruch darauf hat, alle im Betreibungsregister enthaltenen\nAngaben, auch die Namen der Gläubiger, die Forderungssummen und den Stand des\nVerfahrens zur Kenntnis zu nehmen, wenn dies der Gesuchsteller verlangt (BGE 135 III 505\nE. 3.1);\n"}