- die unzureichende Gewähr für die Übermittlung des Zahlungsbefehls sich darin manifestierte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben erst mit Zustellung der Konkursandrohung vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt hatte; - der Zahlungsbefehl daher nicht in rechtsgenüglicher Weise zugestellt wurde und daher nichtig ist; - die Konkursandrohung mangels gültigem Zahlungsbefehl ebenfalls nichtig ist;