- X sich daher zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbefehls in einem Vertretungs- beziehungsweise Anstellungsverhältnis zur Betriebenen so wie auch zum Betreibenden befand; sich mithin (zumindest) in einem potentiellen Interessenkonflikts befand; - X zwar von XY (ehemaliger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin) am 15. Mai 2013 – und damit kurz vor Entgegennahme des Zahlungsbefehls – eine Vollmacht zur Entgegenahme von Zahlungsbefehlen gegen die Beschwerdeführerin erhalten hatte;