aller Wahrscheinlichkeit nach nicht versäumen wird, die Betreibungsurkunde an den Vertreter der betriebenen Gesellschaft weiterzuleiten (BGE a.a.O. E. 4.2); - X zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbefehls Angestellter der Q AG war (Arbeitsvertrag zwischen X und der Q AG vom 21.12.2012, act. 2.1 Beil. 7), der Beschwerdegegner (Betreibender) einziger Verwaltungsrat der Q AG war (Internet- Handelsregisterauszug der Q AG vom 24.06.2014);