- das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid jedoch feststellt, dass die Zustellung einer Betreibungsurkunde bei Vertretungsverhältnissen durch Interessenkonflikte begrenzt sein könne, die Doppelvertretung (Vertreter handelt für zwei Parteien als Bevollmächtigter) allgemein zu Interessenkonflikten führen kann, weshalb es in diesen Fällen einer besonderen Ermächtigung oder Genehmigung bedarf, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (BGE a.a.O. E. 4.2), der Schuldnervertreter hinreichend Gewähr für die Übermittlung des Zahlungsbefehls bieten muss beziehungsweise es gemäss Rechtsprechung erforderlich ist, dass der betreffende Angestellte in der Lage ist und es nach