- die Zustellung gemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG auch an einen anderen Angestellten erfolgen kann, sofern die unter Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG genannten Personen nicht in ihrem Geschäftslokal angetroffen werden (Ersatzzustellung); - X zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbefehls weder Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes noch Direktor oder Prokurist der Beschwerdeführerin war, jedoch eine Vollmacht hatte, im Namen der Beschwerdeführerin Zahlungsbefehle in Empfang zu nehmen (act. 3.1) und dementsprechend eine solche Ersatzzustellung grundsätzlich möglich war;