- die Beschwerdeführerin die Interessenkollision und die daraus resultierende Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls (und infolgedessen auch die Nichtigkeit der Konkursandrohung) damit begründet, dass der Zahlungsbefehl von X in Empfang genommen wurde, X zugleich Angestellter der Q AG war, einziger Verwaltungsrat der Q AG der Betreibende sei und sich X im Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbefehls daher als Doppelvertreter in einem Interessenkonflikt befunden habe;