Obergericht,18. Juli 2014, OG SK 14 2 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - entsprechend dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nachfolgend – im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV – die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine allfällige Interessenkollision eingehend geprüft werden;